FORMALITÄTEN

Alle Jachten müssen über Grenzübergänge in die bzw. aus der Türkei einreisen oder ausreisen.

Die Verfahren für die Einreise/Ausreise von Wasserfahrzeugen für den Tourismus unterliegen der Genehmigung des Hafengesundheitsamtes, den Zollbehörden und des Hafenmeisters im Transit Log (Jachtregistrierung).

Im Pass des Besitzers, Kapitäns oder Seglers eines Wasserfahrzeugs für den Tourismus werden beim Grenzübergang keine Vermerke eingetragen.

Wasserfahrzeuge für den Tourismus, die in das türkische Zollgebiet einreisen, müssen die Verfahren für den Grenzübergang an dem Ort abschließen, der zuerst im Transit Log (Jachtregistrierung) angegeben ist.

Bei der Navigation in Sperrzonen, nicht autorisiertem Tauchen, Kaufen von Material mit unvollständiger Zollabfertigung von anderen Jachten oder Schiffen, oder dem Verkauf dieses Materials in den Hoheitsgewässern der Türkei, werden gemäß der Rechtsvorschrift 1918 bezüglich Schmuggelei gegen die Jacht und die verantwortlichen Personen gerichtliche Schritte unternommen.